Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20009864
Dokumentnummer
NOR40192961
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