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§ 6 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Pflichten der Einführer

§ 6.

(1) Der Einführer darf ausschließlich konforme Funkanlagen in Verkehr bringen.

(2) Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Er darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ihr die Informationen und Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.

(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, darf er diese Funkanlage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und das Fernmeldebüro hiervon zu unterrichten.

(4) Der Einführer hat auf der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen, anzubringen. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(5) Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen vorzunehmen, Prüfungen vorzunehmen sowie erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(7) Der Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.

(8) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen für das Fernmeldebüro bereitzuhalten.

(9) Der Einführer hat dem Fernmeldebüro auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Fernmeldebüro auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlagen zu kooperieren.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209060

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