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§ 11 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 11.

(1) Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.

(2) Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

  1. 1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
  2. 2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
  3. 3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .

(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:

  1. 1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
  2. 2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
  3. 3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:

  1. 1. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
  2. 2. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192856