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Anlage 3 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Anlage 3

Konformitätsbewertungsmodule B und C

EU-Baumusterprüfung und Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle

Wenn auf diese Anlage verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieser Anlage.

Modul B

EU-Baumusterprüfung

1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.

2. Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Z 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.

3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a) den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht wurde;

c) die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu bewerten; sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten; in den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anlage 5 aufgeführten Elemente;

d) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5. Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Z 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Z 8 veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6. Entspricht das Baumuster den für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, so verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer EU- Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7. Die Konformitätsbewertungsstelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen des zugelassenen Baumusters, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8. Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und, wenn sie dazu aufgefordert wird, über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen Konformitätsbewertungsstellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die zuständige Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 bereit.

10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Z 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Z 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C

Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1. Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Z 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

2. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes sichergestellt ist.

3. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den §§ 14 und 15 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

3.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die im Sinne von § 26 Abs. 1 zuständige Behörde bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Funkanlagentyp sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der im Sinne von § 26 Abs. 1 zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4. Bevollmächtigter

Die unter Z 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Schlagworte

Risikobewertung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192889

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