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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2012 und 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2012 mit insgesamt 3 387 370,63 Euro und für das Jahr 2013 mit insgesamt 1 147 404,79 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20009853

Dokumentnummer

NOR40192425

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