Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5
(1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
- 1. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
- 2. als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
- 3. im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
- 4. an einer den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Schlagworte
Lehreraustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, innenvermittlungs
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20009851
Dokumentnummer
NOR40192414
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