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§ 6 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

§ 6

Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20009851

Dokumentnummer

NOR40192415

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