Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20009851
Dokumentnummer
NOR40192415
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