Anforderungen an die Behandlung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Abfällen, Farb- und Lackabfällen
§ 24.
(1) Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die nicht gemäß Abs. 1 stofflich verwertet werden müssen, sind thermisch zu behandeln.
(3) Ein Einsatz von Glycerin und Glycerinphase in Anlagen zur biologischen Verwertung ist abweichend von Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind einer thermischen Behandlung zuzuführen.
(5) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden müssen, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen ausgehärtete mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
Schlagworte
Farbabfall
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192395
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