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§ 24 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Anforderungen an die Behandlung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Abfällen, Farb- und Lackabfällen

§ 24.

(1) Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die nicht gemäß Abs. 1 stofflich verwertet werden müssen, sind thermisch zu behandeln.

(3) Ein Einsatz von Glycerin und Glycerinphase in Anlagen zur biologischen Verwertung ist abweichend von Abs. 1 und 2 zulässig.

(4) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind einer thermischen Behandlung zuzuführen.

(5) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden müssen, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.

(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen ausgehärtete mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.

Schlagworte

Farbabfall

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192395

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