4. Abschnitt
Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle Anforderungen an Lagerung und Transport
§ 23.
(1) Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
(2) Eine offene Lagerung von lösemittelhaltigen Farb- und Lackabfällen ist nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
(3) Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.
Schlagworte
Farbabfall
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192394
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