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§ 5 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2017

Reduktion der Berufspraxiszeiten

§ 5.

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191801

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