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§ 4 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis

§ 4.

(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. in allen übrigen Fällen einer Verwendung in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191800

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