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§ 1 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie

§ 1.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. in allen übrigen Fällen einer Verwendung in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.

(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.

(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191797

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