Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)
§ 2.
(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20009841
Dokumentnummer
NOR40191798
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