Allgemeine Bestimmungen
§ 6
Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form (§ 63 Abs. 2 BDG 1979).
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Allgemeine Bestimmungen
§ 6
Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form (§ 63 Abs. 2 BDG 1979).
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