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§ 57b Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2022

Klausurprüfung

§ 57b.

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40243997

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