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§ 57a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2022

12a. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 57a.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40243996

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