vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

(1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

  1. 1. Versorgungsziele,
  2. 2. Planungswerte,
  3. 3. Versorgungsprozesse und -strukturen und
  4. 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter

    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte

  1. 5. Finanzzielsteuerung

    fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte