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§ 12 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Kosten

§ 12

(1) Die Kosten für die Tätigkeit der Alterssicherungskommission trägt der Bund.

(2) Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.

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