Gutachten und Berichte
§ 11.
Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20009788
Dokumentnummer
NOR40215956
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