Auszahlung der Zweckzuschüsse
§ 9.
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung.
(2) Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und 2c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40275478
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