vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Controlling und Evaluierung

§ 10.

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der gewährten Mittel einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.

(1a) Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Die Länder haben die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Öffnungszeiten der Tagesbetreuung, die Art des Schulerhalters, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und die Anzahl der Gruppen und der Betreuungstage sowie den jeweiligen Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung bzw. Ferienbetreuung gekommen ist. Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen.

(1b) Die Länder überprüfen die Nachweise für die Auszahlung der Gelder an die Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bzw. der Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und melden dem Bund etwaige festgestellte Verstöße. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)