Bedingungen für die Gewährung von Mitteln
§ 5.
(1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.
(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) ab 8:00 Uhr bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.
(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Sie werden nur an Standorten durchgeführt, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.
(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.
(6) Eine bestehende außerschulische Betreuung darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt werden.
(7) Die Bundesländer haben Ausbaupläne im Sinne von angestrebten Zielgrößen gemäß § 1 Abs. 1 über die geplante Verwendung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 bis Ende 2019 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Die Ausbaupläne haben jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung zu enthalten. Dabei ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote auf den Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen und die räumliche Verteilung der Betreuungseinrichtungen Bezug zu nehmen. Die Ausbaupläne sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(8) Entsprechend der Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 werden bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine ganztägige Schulform auch besondere pädagogische Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt.
(9) Die neben den ganztägigen Schulformen existierenden, weiteren Betreuungsangebote (zB Horte) leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele (§ 1). Um die durchgängig gute Qualität der unterschiedlichen institutionellen Betreuungsangebote sowie der außerschulischen Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen (§ 4 Abs. 3) zu gewährleisten, sind bei der außerschulischen institutionellen Betreuung von Kindern von 6 bis 15 Jahren folgende Grundsätze jedenfalls einzuhalten:
- 1. die Verwendung von qualifiziertem Personal (vergleichbar jenem gemäß Art. I § 1 Z 3 und § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, oder jenem gemäß § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962),
- 2. eine adäquate individuelle Lernunterstützung (insbesondere bei Hausübungen),
- 3. ein Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kinder,
- 4. bedarfsgerechte Öffnungszeiten,
- 5. eine den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechte räumliche Ausstattung.
- Die Länder haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Jahr 2025 darüber einen Zwischenbericht und 2033 einen Endbericht zu legen.
(10) Die Schulerhalter tätigen aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß § 4 Abs. 2 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur.
(11) Allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40216043
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