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§ 6 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Richtlinien

§ 6.

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Schlagworte

Zweckzuschussrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216044

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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