Prüfung der Voraussetzungen
§ 8.
Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.
Schlagworte
Zweckzuschussrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40216046
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