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§ 2 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ziele

§ 2.

Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

  1. 1. des waffengattungs- und funktionsabhängigen einsatzbezogenen Fachwissens,
  2. 2. des allgemein infanteristischen Fachwissens und
  3. 3. des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, im Bereich der Fremdsprache Englisch sowie der wesentlichen pädagogischen Grundsätze

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189639

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