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§ 3 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3.

(1) Die Grundausbildung umfasst

  1. 1. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
  2. 2. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.

(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nachAnlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in derAnlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(4) Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach § 1 ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.

(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,

  1. 1. die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
  2. 2. die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189640

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