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§ 1 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189638

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