Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.
(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
20009768
Dokumentnummer
NOR40189638
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