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§ 19 GMO-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Meldetermine

§ 19.

(1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

(4) Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255682

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