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§ 13 GMO-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Monatswerte

§ 13.

(1) Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.

(2) Speicherunternehmen haben nach jeder Auktion, ausgenommen Day-Ahead Auktionen, jeweils differenziert nach Kontrahierungszeitraum, die angebotene sowie die vermarktete Kapazität für gebündelte Produkte in der entsprechenden Qualität, sowie für ungebündelte Produkte zu melden. Für gebündelte Produkte sind weiters der interne Mindestpreis sowie die Preisspanne aller Gebote und die Preisspanne der Gebote mit Zuschlag zu melden.

(3) Speicherunternehmen haben monatlich für bilaterale Kapazitätsvergaben zu melden:

  1. 1. die Anzahl der konkreten Kapazitätsanfragen, nach Laufzeit und Anfrageart;
  2. 2. die nachgefragten Kapazitäten und Produkte auf fester und unterbrechbarer Basis im Berichtsmonat;
  3. 3. die vermarkteten Kapazitäten auf fester und unterbrechbarer Basis aus konkreten Kapazitätsanfragen im Berichtsmonat und in den Vormonaten.

Schlagworte

Einspeicherkapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255679

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