Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Jahreswerte
§ 16.
(1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:
- 1. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
- 2. die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
- 3. die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
- 4. die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
- 5. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 6. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 7. die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien.
(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:
- 1. die Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
- 2. die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
- 3. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.
Schlagworte
Kundenanfrage
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255680
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