Tritt mit 1.12.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Meldetermine
§ 19.
(1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
(4) Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255682
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