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§ 1 G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

1. Teil

Allgemeines Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
  2. 2. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
  3. 3. „Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
  4. 4. „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
  5. 5. „Einschränkung von vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 % gegenüber der letztgültigen Nominierung;
  6. 6. „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
  7. 7. „erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Unterschreitung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als 30 %;
  8. 8. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  9. 9. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  10. 10. „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  11. 11. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie erneuerbare Gase;
  12. 12. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
  13. 13. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
  14. 14. „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2015, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;
  15. 15. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  16. 16. „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
  17. 17. „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
  18. 18. „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  19. 18a. „konzerninterne Gasversorgung“ eine durch den Großabnehmer selbst erfolgende Versorgung mit Gas im eigenen Konzernbereich. Der Großabnehmer selbst wird dabei von einem konzernfremden Vorlieferanten versorgt und versorgt seinerseits konzerninterne Unternehmensbereich und andere Konzernunternehmen.
  20. 19. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
  21. 20. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  22. 21. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  23. 22. „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  24. 23. „Messwert“ einen Wert der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
  25. 24. „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
  26. 25. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs erforderlich ist;
  27. 26. „Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
  28. 27. „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
  29. 28. „Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
  30. 29. „Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Ausspeicherung);
  31. 30. „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt im Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  32. 31. „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  33. 32. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das/die ein Endverbraucher gasförmige Energieträger bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  34. 32a. „technisches Speichergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der weder als Polstergas, noch zur regulären Speichernutzung, sondern bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zusätzlich verwendet wird;
  35. 33. „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können;
  36. 34. „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Stundenraten, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
  2. 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu erfassen. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Einspeicherkapazität, Leistungswert, Leistungsmengenangabe

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40256001

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