vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

2. Teil

Aktuelle und historische Daten Stundenwerte

§ 2.

(1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. vom Verteilergebietsmanager:
  1. a) die Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
  2. b) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
  3. c) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
  4. d) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
  1. 2. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
  2. 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
  3. 4. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.

(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
  1. a) die Abgabe an Endverbraucher,
  2. b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
  1. 2. von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
  2. 3. von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.

(3) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40245393

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)