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§ 15a VermV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten

§ 15a.

Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. In der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen.
  2. 2. Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen.
  3. 3. Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
  4. 4. Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt.
  5. 5. Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
  1. a) der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
  2. b) der Plan
  3. c) die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG
  4. d) die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7
  5. e) weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40207283

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