4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden
§ 17.
Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
20009675
Dokumentnummer
NOR40207278
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