Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten
§ 15a.
Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. In der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen.
- 2. Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen.
- 3. Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
- 4. Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt.
- 5. Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
- a) der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
- b) der Plan
- c) die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG
- d) die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7
- e) weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
20009675
Dokumentnummer
NOR40207283
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