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§ 13 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat Registrierungsbeirat

§ 13

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
  3. 3. ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
  4. 4. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
  5. 5. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
  6. 5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
  7. 6. zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
  8. 7. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  9. 8. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
  10. 9. sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
  11. 10. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  12. 11. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(6) Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

(7) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat

  1. 1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
  2. 2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Gesundheitsverband

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192680

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