Höherqualifizierung
§ 23.
- 1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
- 2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
- sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40231530
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