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§ 22 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister Streichung bei Berufseinstellung

§ 22

(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn

  1. 1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und
  2. 2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

    In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192688

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