5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister Streichung bei Berufseinstellung
§ 22
(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
- 1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und
- 2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.
In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40192688
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