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§ 71 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

2. Abschnitt

Europäische Kooperation Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung

§ 71.

Die APAB hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, § 53 Abs. 1 Z 7 und § 54 Abs. 1 Z 6 auch registriert ist, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn

  1. 1. einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde,
  2. 2. einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde,
  3. 3. die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oder
  4. 4. eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist.