vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Informationsaustausch

§ 67.

(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.