vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Anordnung von Maßnahmen

§ 38.

(1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn

  1. 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
  2. 2. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:

  1. 1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel und
  2. 2. eine Sonderprüfung.

(3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.

(4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)