Bescheinigung bei Wiederaufnahme
§ 37.
Wird von der APAB nach
- 1. Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder
- 2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder
- 3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder
- 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
- 5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
- 6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42
- neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275700
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