Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 37.
Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach
- 1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder
- 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder
- 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
- 4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
- 5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
- 6. Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)