§ 37 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 37.

Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach

  1. 1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder
  2. 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder
  3. 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
  4. 4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
  5. 5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  6. 6. Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186116

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