Versagung der Bescheinigung
§ 39.
(1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275702
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