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§ 10 FamZeitbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Verweisungen

§ 10

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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