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§ 9 FamZeitbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 9.

(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.

Schlagworte

Datenübermittlung, Anspruchsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40215129

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