ANHANG VI
REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE
Anlage6
- A.Tier- und Wassertierseuchen1.Tierseuchen
Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
- der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem
- Gebiet
- Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
- Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
- Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets
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