vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage7 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG VII

VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

Anlage7

Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

  1. 1.Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.2.Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:2.1.Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:

Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen

Erzeugnis

Schlachthöfe

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Verarbeitungsanlagen

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder

Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der

Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

 

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

 

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

  1. 3. Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
  2. 4. Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:
  1. a) Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.
  2. b) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.
  3. c) Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.
  4. d) Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

    Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

  1. e) Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte