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Anlage34 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG XXXIV

BESTIMMUNGEN FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Anlage34

Georgien verpflichtet sich, innerhalb der festgelegten Fristen seine Rechtsvorschriften schrittweise an die nachstehenden EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen anzunähern:

EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

  1. –Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen–Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden–Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Übereinkommens werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

  1. –Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen–Artikel 2 – Bestechlichkeit–Artikel 3 – Bestechung–Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden–Artikel 7 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

  1. –Artikel 1 – Definition–Artikel 2 – Geldwäsche–Artikel 3 – Haftung juristischer Personen–Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen–Artikel 12 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

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